Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der
Ortsgemeinde Kaltenborn vom 07.07.2000


Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 2 Abs. 1 und der §§ 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

Die Ortsgemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.


§ 2
Beitragsgegenstand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldwege erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich , ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3
Beitragsmaßstab und Abrundung

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.





§ 5
Beitragsermittlung

Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).


§ 6
Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil richtet sich bei Feld- und Waldwegen nach

1. dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,
2. der Nutzung
a) als Reit- und Radwege sowie
b) für den Fremdenverkehr,
wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind. Er beträgt 0 %.


§ 7
Behandlung von Jagdpachtanteilen

(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.

(2) Werden der Ortsgemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.







§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.


§ 9
Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 10
Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.


§ 11

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1998 in Kraft.







Kaltenborn, den 07.07.2000


Wilfried Börder
Ortsbürgermeister