SATZUNG über
die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche
Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Kaltenborn vom
24.07.1992
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des §
24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der
§§ 42 Abs. 11, 18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 2
Nr.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§
1 Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die
Ortsgemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG
Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen
Verkehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.
§
2 Maßstab (1) Maßstab ist die
Grundstücksfläche mit Zuschlägen für
Vollgeschosse (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a KAG, §
6 KAV()). (2) Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt
10 v.H. für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der
Zuschlag einheitlich 20 v.H..
§ 3 Tiefenmäßige
Begrenzung Als tiefenmäßige Begrenzung nach §
19 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KAG werden 35 m festgelegt.
§
4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Ausbaubeitragssatzung vom 22.10.1987 außer
Kraft.
Kaltenborn, den 24.07.1992 Tempel,
Ortsbürgermeister
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