H A U P T S A T Z U N G

der Ortsgemeinde Kaltenborn
vom 15.10.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung ,,Adenauer Nachrichten".
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekannt gemacht:
Standorte der Bekanntmachungstafeln:
- Herschbach - Parkplatz Kirche
- Hochacht - Forsthaus/Anwesen Fuhrmann
- Kaltenborn - Parkplatz Kirche
- Jammelshofen - Kirchstraße Mauer/Keden
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden
- Herschbach - Parkplatz Kirche
- Hochacht - Forsthaus / Anwesen Fuhrmann
- Kaltenborn - Parkplatz Kirche
- Jammelshofen - Kirchstraße Mauer/Keden
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekannt-machungsform vorgeschrieben ist.


§ 2
Übertragung von Aufgaben
des Ortsgemeinderates auf den Bürgermeister


Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
- Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 DM / 1.500 EURO,
- Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
- Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,
- Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.


§ 3
Beigeordnete


Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.


§ 4
Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewahrt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45,00 DM/22,50 EURO.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein
Sitzungsgeld gewährt.


§ 5
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Diese wird um 5 % erhöht.
(2) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und Pauschale Renten- und Krankenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.


§ 6
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 21,-- DM/10,74 EURO.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzügl. Fahrkostenerstattung, § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.


§ 7
Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angaben in Euro tritt die Hauptsatzung am 1. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am 01.10.1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.10.1994 außer Kraft.


Kaltenborn, den 15.10.1999

Wilfried Börder
Ortsbürgermeister