H A U P T S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Kaltenborn
vom 15.10.1999
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25
Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des §
2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen,
die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) |
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde
erfolgen in der Wochenzeitung ,,Adenauer Nachrichten". |
(2) |
Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit
verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend
von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der
Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während
der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist
auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist
und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn
der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form
des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt
mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien
Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die
Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben
Tagen Einsicht genommen werden kann.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Bekanntmachung
von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung. |
(3) |
Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche
Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen
Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
(4) |
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des
Gemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln
wie folgt bekannt gemacht:
Standorte der Bekanntmachungstafeln:
- Herschbach - Parkplatz Kirche
- Hochacht - Forsthaus/Anwesen Fuhrmann
- Kaltenborn - Parkplatz Kirche
- Jammelshofen - Kirchstraße Mauer/Keden
|
(5) |
Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen
anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform
nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen
die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden
- Herschbach - Parkplatz Kirche
- Hochacht - Forsthaus / Anwesen Fuhrmann
- Kaltenborn - Parkplatz Kirche
- Jammelshofen - Kirchstraße Mauer/Keden
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung
des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern
nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden ist. |
(6) |
Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz
1, sofern nicht eine andere Bekannt-machungsform vorgeschrieben
ist. |
§ 2
Übertragung von Aufgaben
des Ortsgemeinderates auf den Bürgermeister
|
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung
in folgenden Angelegenheiten übertragen: |
- |
Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze
von 3.000,00 DM / 1.500 EURO, |
- |
Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs.
2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen
des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt
werden, |
- |
Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO, |
- |
Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen
und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
|
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen
unberührt. |
§ 3
Beigeordnete
|
Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete. |
§ 4
Aufwandsentschädigung der Mitglieder
des Ortsgemeinderates
(1) |
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen
und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die
Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen
des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5. |
(2) |
Die Entschädigung wird gewahrt in Form eines
Sitzungsgeldes in Höhe von 45,00 DM/22,50 EURO. |
(3) |
Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden
keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und
Sitzungsort erstattet. |
(4) |
Neben der Aufwandsentschädigung erhalten
die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung
nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. |
(5) |
Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen
an einem Tag wird nur insgesamt ein
Sitzungsgeld gewährt. |
§ 5
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) |
Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Diese wird
um 5 % erhöht. |
(2) |
Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die
Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich
ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde
getragen. Die pauschale Lohnsteuer und Pauschale Renten-
und Krankenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung
nicht angerechnet.
|
§ 6
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) |
Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den
Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung
in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung
des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen
Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung
ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister
zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung
während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag,
so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung
nach Satz 2, mindestens 21,-- DM/10,74 EURO. |
(2) |
Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied
sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach
Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme
an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse,
der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister
(§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder
festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzügl. Fahrkostenerstattung,
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(3) |
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz
möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde
getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen
Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
(4) |
§ 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. |
§ 7
Inkrafttreten
(1) |
Hinsichtlich der Angaben in Euro tritt die Hauptsatzung
am 1. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung
am 01.10.1999 in Kraft. |
(2) |
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.10.1994
außer Kraft. |
Kaltenborn, den 15.10.1999
Wilfried Börder
Ortsbürgermeister
|