FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG



Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Kaltenborn

vom 29.06.2007

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Ihr Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.



§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und die Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.



§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.



§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.10.2001 außer Kraft.



Kaltenborn, den 29.06.2007

Wilfried Börder, Ortsbürgermeister



Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €

b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 €



II Urnengrabstätten

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1 a) 150,00 €

nach Nr. 1 b) 300,00 €



III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 400,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte 800,00 €

cc) jede weitere Grabstätte 400,00 €



1.b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte 13,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte 26,00 €

cc) jede weitere Grabstätte 13,00 €



1. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a) erhoben

1. d)Für die Überlassung von Urnenwahlgrabstätten gelten die Ausführungen zu III. 1.a) bis 1.c)



IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§14 der Friedhofssatzung)

a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 240,00 €

b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 380,00 €

c)Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €



2. Wahlgräber (§15 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 380,00 €

b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 380,00 €

für jede weitere Bestattung 380,00 €

c)Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €



V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen -Auslagenersatz-

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.