FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Kaltenborn
vom 29.06.2007
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Ihr Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und die Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 26.10.2001 außer Kraft.
Kaltenborn, den 29.06.2007
Wilfried Börder, Ortsbürgermeister
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €
b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 €
II Urnengrabstätten
Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte
nach Nr. 1 a) 150,00 €
nach Nr. 1 b) 300,00 €
1a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 400,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte 800,00 €
cc) jede weitere Grabstätte 400,00 €
1.b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte 13,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte 26,00 €
cc) jede weitere Grabstätte 13,00 €
1. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a) erhoben
1. d)Für die Überlassung von Urnenwahlgrabstätten gelten die Ausführungen zu III. 1.a) bis 1.c)
1. Reihengräber für Verstorbene (§14 der Friedhofssatzung)
a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 240,00 €
b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 380,00 €
c)Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €
2. Wahlgräber (§15 der Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle 380,00 €
b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 380,00 €
für jede weitere Bestattung 380,00 €
c)Urnenbeisetzung je Beisetzung 180,00 €
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
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